Hinter mir liegt eine extrem arbeitsintensive Woche in Berlin. Erst drei Tage Treffen des Projektteams „Cybersecurity„, dann Arbeit im Parlamentsarchiv. Ich habe die Gesetzesdokumentation zum 2.WiKG gelesen, mit dem 1986 die ersten „Hackergesetze“ in Deutschland eingeführt wurden und habe mich durch die Protokolle des Bundestagausschusses für das Post- und Fernmeldewesen bzgl. des Btx-Hacks gewühlt. Beide Termine waren sehr ergiebig und es wird Wochen dauern, das Material auszuwerten. Als Vorgeschmack gibt es aber ein Zitat aus einem Schreiben des Bundesjustizministeriums an den Rechtsausschuss im Jahr 1985. Am 11.6.1985 schlug das Ministerium die Aufnahme weiterer Strafvorschriften in die bereits laufenden Verhandlungen vor und erklärte in seiner Formulierungshilfe zu §202a StGB:
Tatbestandsmäßig handelt z.B. wer nach wiederholtem Eingeben von Zahlen- und Buchstabenkombinationen in die Tastatur seines Heimcomputers („Hacking“) Zugangsicherungen überwindet und sich damit Zugriff auf nicht für ihn bestimmte Daten ermöglicht.
Allerliebst, nicht wahr? 😉